Satzung
Satzung der Wählervereinigung Gemeinschaft Unabhängiger Demokraten Nümbrecht (GUD Nümbrecht)
Präambel
Die Wählervereinigung GUD Nümbrecht ist ein demokratischer Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die politische Verantwortung im kommunalen Bereich übernehmen wollen. Sie vereinigt Menschen, die sich dem Wohl der Gemeinde Nümbrecht verpflichten und deren Ziel es ist, die Gemeinde Nümbrecht für alle hier lebenden Menschen lebenswert zu gestalten.
GUD Nümbrecht nimmt konstruktiv am politischen Willensbildungsprozess teil.
§ 1 Name und Sitz
Die Wählervereinigung führt den Namen Gemeinschaft Unabhängiger Demokraten Nümbrecht (GUD Nümbrecht); sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Nümbrecht.
§ 2 Ziel und Zweck
a) Die politischen Ziele der Wählervereinigung sind im Grundsatzprogramm von GUD Nümbrecht niedergelegt. Die Wählervereinigung hat ausschließlich den Zweck, durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an der politischen Willensbildung auf Kommunalebene mitzuwirken. GUD Nümbrecht setzt sich für alle Menschen in Nümbrecht ein. Weiterhin verfolgt die Wählervereinigung ausschließlich demokratische Ziele und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Wählervereinigung achtet das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie alle geltenden Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied von GUD Nümbrecht kann jeder werden, der sich zu Satzung und Grundsatzprogramm der Wählervereinigung bekennt und das 16. Lebensjahr
vollendet hat. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Bedingung für die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss entscheidet. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Leistung von Beiträgen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu Händen eines Vorstandsmitgliedes zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund eines Beschlusses von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied Ansehen oder Interessen der Wählervereinigung schädigt oder dem Zweck zuwider handelt. Demjenigen, der aus der Wählervereinigung ausgeschlossen werden soll, muss der Vorstand die Möglichkeit geben, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Wenn die schriftliche Stellungnahme nicht innerhalb von vier Wochen eingereicht wird, kann der Vorstand nach seinem Ermessen handeln. Dem Ausgeschlossenen steht der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres nicht nachgekommen ist, erfolgt eine zweimalige Mahnung. Wird auf die zweite Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen gezahlt, gilt dies als Erklärung des Austritts. Auf diese Rechtsfolge ist das Mitglied in der zweiten Mahnung hinzuweisen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen, und die Pflicht, die Ziele der Wählervereinigung zu unterstützen.
§ 5 Organe der Wählervereinigung
Organe der Wählervereinigung sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählervereinigung. Sie entscheidet über die Ziele der Wählervereinigung und gestaltet den Prozess der politischen Willensbildung. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Entlastung. Sie beschließt die Beitragsordnung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Wählervereinigung binnen eines Monats einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von sieben Tagen durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit Zusendung einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von drei Werktagen eingeladen werden. Die Dringlichkeit wird durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands festgestellt. Eine mit verkürzter Ladungsfrist eingeladene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder der Vereinigung an ihr teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Satzung- und Grundsatzprogrammänderung kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder durchgeführt werden. Der Antrag betreffend die Satzungsänderung muss zudem in der vorläufigen Tagesordnung, die der Einladung zu der Mitgliederversammlung beigefügt war, enthalten sein.
§ 7 Vorstand
a) Zusammensetzung
Dem Vorstand obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben der Wählervereinigung. Er besteht aus der/dem
Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Es können Beisitzer/Beisitzerinnen gewählt werden. Der/die Fraktionsvorsitzende sowie der/die stellvertretende Bürgermeister der Wählervereinigung gehören dem Vorstand an, sofern sie nicht bereits durch Wahlen Mitglieder des Vorstands sind. Der/die Bürgermeister der Gemeinde Nümbrecht gehört dem Vorstand ebenfalls an, wenn er/sie Mitglied der Wählervereinigung ist. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Wählervereinigung sein. Der Vorstand tagt für die Mitglieder der Wählervereinigung öffentlich. Es können weitere Personen zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB, der die Wählervereinigung gerichtlich und außerordentlich vertritt, besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, soweit der/die Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und Mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sind.
b) Aufgaben
Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Der/die Vorsitzende vertritt die Wählervereinigung nach innen und außen und lädt zu Sitzungen der Wählervereinigung und ihrer Organe ein. Der/die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte, erhebt die Mitgliedsbeiträge und führt eine Mitgliederliste.
c) Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Wahlen
Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. Die Wahlen sind geheim. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Sollte auch in einer Stichwahl keine Mehrheit gefunden werden, so ist die Wahl bei einer nächsten Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholen. In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind.
§ 9 Kandidatenaufstellung
Für die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie diese Satzung. An der Kandidatenaufstellung können nur Personen mitwirken, die berechtigt sind, an der Kommunalwahl im Gebiet der Gemeinde Nümbrecht teilzunehmen. Kandidaten müssen nicht Mitglied der Wählervereinigung sein, müssen sich aber mit den Zielen und dem Grundsatzprogramm der Wählervereinigung identifizieren. Die Mitglieder und mögliche Kandidaten sind vom Vorsitzenden schriftlich unter Berücksichtigung einer Frist von sieben Tagen mit Zusendung einer vorläufigen Tagesordnung zu einer Nominierungsversammlung einzuladen. Nur Mitglieder der Wählervereinigung sind in der Nominierungsversammlung stimmberechtigt. Die Nominierungsversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung über die Kandidatenaufstellung und die Reihenfolge der Reservelisten bei den Kommunalwahlen. Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden. Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich schriftlich die Annahme der Wahl zu erklären. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so haben die gesetzlichen Regelungen Vorrang.
§ 10 Finanzen
a) Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, Sammlungen, Spenden, sowie sonstige Einnahmen aufgebracht. In der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres ist vom Vorstand ein Rechenschaftsbericht über die Finanzsituation vorzulegen. Die Wählervereinigung ist zur ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet. Die Kassenführung ist am Schluss des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Prüfungsbericht ist der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu erstatten.
b) Mandatsträger der GUD Nümbrecht sollen 30% ihrer mandatsträgerbezogenen Aufwandsentschädigungen an die Wählervereinigung abgeben. Abweichungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung der Wählervereinigung
Die Wählervereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder aufgelöst werden. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, ist eine erneute Versammlung mit einer Frist von 7 Tagen einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung bedarf einer Stimmmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Antrag zur Auflösung muss in der vorläufigen Tagesordnung, die der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen ist, enthalten sein. Bei Auflösung der Wählervereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung über die gemeinnützige Verwendung des Vermögens im Bereich Nümbrecht. Sollte keine Einigung erzielt werden, fällt das Vermögen der Gemeinde Nümbrecht oder deren Rechtsnachfolgerin zu. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Nümbrecht zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 07.05.2020 auf der Gründungsversammlung einstimmig verabschiedet.